Statuten des Vereins

Statuten (Gründungsvereinbarung) des Vereins

Institut für Potentialentfaltung  

Wahres Potential = Unser göttlicher Kern/Wesenszustand, tiefes bewusstes Sein mit allem, was ist, Selbstliebe, Selbstgemacht, Einklang von Körper, Geist und Seele.

Würde = Freiheit, Selbstbestimmung, Liebender Umgang mit uns und mit anderen, Lebensfreude, Hilfsbereitschaft, Erfüllt und Glücklich Sein in sich etablieren, unabhängig vom Außen. Fülle in allen Bereichen.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen “Institut für Potentialentfaltung”. Er hat seinen Sitz in Hochburg-Ach und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt und kann Kooperationen eingehen. Unter anderem ist die Errichtung von Zweigvereinen beabsichtigt.

§2 Zweck des Vereins

 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Unterstützung von Menschen und Organisationen bei der Bewusstwerdung von Potentialen auf allen Ebenen, um gemeinsam zu unserer Würde zurückzufinden, sowie um die Verbreitung, entwicklung und Erforschung alternativer Modelle insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Unterstützung für Menschen, ihre jeweils wichtigsten Ziele zu erkennen und zu erreichen
  • Anregung für Menschen, Ihren Körper, ihren Geist, ihre Seele, ihre Gesundheit, ihre Beziehungen und ihre Finanzen zu optimieren und in Einklang zu bringen.
  • Menschen begeistern, mit Spaß, Freude und Leichtigkeit in ihre eigene Kraft zu kommen.
  • Fördern eines bewussten Umganges mit sich selbst und allem Lebendigen.
  • Erschaffung außergewöhnlicher Erlebnisse und Ereignisse

Ein wesentlicher Teil der Bewusstwerdung ist das Erkennen der Zusammenhänge aller Dinge aus ihrem Ursprung heraus. Das Bewusst – Sein dafür soll gestärkt und gefördert werden, um eine lebensbejahende, unserem Geist entsprechende Lebensweise zu erreichen.

Aufgrund der erlangten Erkenntnisse werden Möglichkeiten für Anwendungen und Umsetzung erforscht und zur Nutzbarmachung mittels Informations- und Lehrtätigkeit, sowie daraus entstandene Technologien und Techniken an andere Menschen weitergegeben.

§ 3 Werte, Mittel und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszwecks

Die in §2 (nicht vollständig ausgezählten) Grundwerte des Vereins sollen zur persönlichen Menschwerdung in den Lebensalltag des Menschen implementiert werden. Der Verein sorgt neben der Erforschung und Verarbeitung von Wissen, zur Erschaffung von Möglichkeiten für Anwendungen, Umsetzung und Nutzbarmachung, besonders in den genannten Bereichen.

Weiter sollen in allgemeinen Projekten, Projektbegleitungen und/oder Kooperationen Menschen von Spielgemeinschaften lernen und das Erleben und Zusammenleben auch naturnah organisieren, sich dabei austauschen, unterstützen und fördern. Erforschte Möglichkeiten und Konzepte sollen umgesetzt bzw durch Veröffentlichungen zur Umsetzung weitergegeben werden hierzu kann mit Organisationen und Verbänden zusammengearbeitet werden die ähnliche Zielsetzungen haben und/oder deren Aktivitäten sich mit den Zielen des Vereins ergänzen und sich ohne grundsätzliche Widersprüche in Einklang bringen lassen um Interessen zu Bündeln.

Ebenso können die ideellen Mittel durch Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Vereinszwecks erreicht werden.

Auch die Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten, Fachhochschulen sowie anderer Bildungseinrichtungen dient der Umsetzung des Vereinszwecks hierzu gehören auch die Förderung von Projekten, das unterbinden unzulässiger Maßnahmen , die Zusammenarbeit mit externen Beratern und Spezialisten sofern diese ehrenamtlich engagiert oder ausreichend Mittel zur finanzierung erworben werden können. Eine Einbindung in die Vereinsarbeit und eine Nutzung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten soll allen Interessierten ermöglicht und kontinuierlich ausgeweitet werden, wobei eine Aufnahme als Mitglied im Verein anzustreben ist.. Die Bereiche der Vereinsarbeit können über Rundsendungen, Öffentlichkeitsarbeit, Medien, Herausgabe von Publikationen, Vernetzungen und die Zusammenarbeit mit Trägern von Einrichtungen, staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und Ähnlichem gefördert werden.

Materielle Mittel

Die erforderlichen Mittel sollen unter anderem aufgebracht werden durch Mitgliederbeiträge, Aufnahmeanträge, freiwillige Beträge, Förderbeiträge, Spenden, Schenkungen, Sponsoring, Crowdfunding, Subventionen, Förderungen, Vermächtnisse, Mäzentum, Verwertung, Kostenbeteiligung und Umlagen im Rahmen der Zweck Aktivitäten des Vereins, auch auf Antrag nach Präsidiumsbeschluss möglich, wenn eine anderweitige Erreichung des Vereinszwecks mangels Finanzierbarkeit gefährdet wäre.

Mitglieder zahlen einen temporären Betrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Generalversammlung entscheidet über den Beitrag der Mitglieder sowie über die Einhebung einer Aufnahmegebühr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.

§4 Arten von Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft im Verein ist für alle natürlichen und juristischen Personen möglich. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder sein. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die  Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Sie kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf, Abschluss oder Tod. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden. Der Abschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. Bei Beitragsrückstand von mind. 2 Monaten oder bereits ausgesprochener Kündigung kann der Verein die Mitgliedschaft beenden. Ansprüche aus Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge inder von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Organe des Vereins

Das Präsidium, die Generalversammlung (Mitglieder), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§9 Generalversammlung (Mitglieder)

Das Präsidium ruft zumindest alle 4 Jahre eine Generalversammlung ein, zu der alle Mitglieder mindestens 8 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen sind. Die Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen. Die Einladungen haben in Textform oder durch Aushang an der Informationstafel im Vereinslokal zu erfolgen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen der Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§10 Aufgabe der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Beschlussfassung über den Vorschlag, Entgegennahme und Genehmigung, Rechenschaftsbericht und des Rechnungsabschlusses. unter Einbindung der Rechnungsprüfer, Wahl und Erhebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer, Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer, und Verein, Entlastung des Präsidiums, Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins, Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 Das Leitungsorgan (Präsidium)

Das Präsidium besteht aus dem/der Präsident/in und dem/der Vizepräsident/in. Bei Ausscheidungen eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern möglich. Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§12 Aufgaben des Präsidiums, Zusammentreten und Beschlussfähigkeit

Dem Präsidium obliegen Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins, sowie die Aufnahme der Mitglieder. Der/die Präsident/in und/oder der/die Vizepräsident/in vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Das Präsidium hat zusammen zu treten, wenn der/die Präsident/in dieses für notwendig erachtet oder der/die Vizepräsident/in. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2 anwesend sind. Eine Beschlussfassung ist nur einstimmig möglich. Den Vorsitz führt der/die Präsident/in.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

Der/die Präsident/in und/oder der/die Vizepräsident/in führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Präsident/in und/oder Vizepräsident/in vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift des/der Präsident/in und/oder Vizepräsident/in. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern sind möglich. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Präsidiumsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglich die Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

§14 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung des Finanzgebarens des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen  und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§15 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts fallen endgültig und mit einfacher Stimmmehrheit. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung, das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung vereinsintern endgültig.

§16 Auflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und einen Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das nach Abwicklung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen vergünstigten Vereinszweckes ist das verbleibene Vereinsvermögen für gemeinützige oder mildtätige Zwecke im Sinne §§34 ff BAO zu verwenden.